AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

  1. Allgemeine Einkaufsbedingungen
  2. Geltungsbereich, Informationen, Allgemeines: 

Für Demontagen sind wir Ihnen als Deutscher Entsorgungsbetrieb ein zuverlässiger Partner. Wir machen uns vor Ort ein Bild, schauen uns Ihr Objekt genau an, damit wir Ihnen das bestmögliche Angebot empfehlen können.

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten zwischen uns, der Firma Metall Recycling Winterstein, und dem Lieferanten von Schrott oder Altmetallen (nachfolgend 

„Lieferant“) ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des. Lieferanten werden von nicht aanerkannt, es sei denn, wir haben die Geltung der abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten vorab ausdrücklich schriftlich akzeptiert. 

  1. Vertragsgegenstand ist der Einkauf von unterschiedlichen Recyclingstoffen, Schwerpunkt Metalle, von den Lieferanten. 
  2. Lieferanten im Sinne dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind Verbraucher, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, als auch Unternehmer. Ein Ankauf von Verbrauchern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, findet nicht statt. 
  3. Vertragsschluss: 

Der Vertrag wird zwischen uns und dem Lieferanten zu den nachfolgenden Bedingungen geschlossen: 

Nach der Abgabe des Schrottes unterbreiten wir dem Lieferanten ein Angebot. Es steht dem Lieferanten frei, das Angebot anzunehmen oder abzulehnen. Dies gilt bei der Anlieferung der Schrotte durch den Lieferanten auf unser Betriebsgelände, als auch bei der Abholung von (von uns) gestellten und vom Lieferanten aufgefüllten Containern. Ferner gilt dies auch bei von uns geleisteter Abholung mittels LKW samt Anhänger. Sollte der Lieferant das von uns abgegebene Angebot nicht annehmen, so ist der Anlieferungsvorgang (Abholen des Containers, bzw. Wiegen des angelieferten Materials, bzw. Abholung des Materials mittels LKW) für den Lieferanten kostenlos. Der Abtransport von unserem Betriebsgelände ist jedoch von dem Lieferanten zu veranlassen und auf eigene Rechnung durchzuführen. Eine Vermischung des angelieferten Materials mit Material auf unserem Betriebsgelände findet durch uns bis zum Vertragsschluss nicht statt. 

III. Annahme von Schrott, Herkunft des Schrotts, Haftung bei Anlieferung: 

  1. 1. Grundsätzlich nehmen wir alle Arten von metallischem Schrott – wie Fe-Schrott, NE-Metall, metallische Produktionsabfälle – entgegen. Dies gilt jedoch nicht für durch 

gefährliche Stoffe kontaminierte Schrotte, Dazu gehören insbesondere radioaktiv kontaminierte Stoffe oder solche Stoffe, die besonders überwachungsbedürftig im Sinne der Bestimmungsverordnung von Abfällen sind. Im Einzelfall sind wir zur Ablehnung einer Anlieferung unter Nennung von Gründen berechtigt. 

  1. Der Lieferant sichert uns bei Anlieferung bzw. Beladen unserer Container / Abholung des Schrotts durch uns, zu, dass keine Rechte Dritter an den gelieferten Schrotten bestehen. Der 

Lieferant ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Auskunft über seine Identität, bzw. über die anliefernde Firma zu erteilen. 

  1. Bei Anlieferung des Schrotts und dem Befahren und Betreten unseres Betriebsgeländes ist Vorsicht walten zu lassen. Insbesondere weisen wir darauf hin, dass auf unserem Betriebsgelände höchstens Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf. Ferner hat der Lieferant darauf zu achten, dass unser Betriebsablauf nicht gestört wird und Fahrwege passierbar bleiben. Im Weiteren gilt auf unserem Betriebsgelände die StVO. Der Lieferant ist für die Entladung seiner Anlieferung selbst verantwortlich, wird jedoch ggf. durch einen unserer Mitarbeiter dabei unterstützt. 
  2. Im Hinblick auf die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit des Lieferanten haften wir, sofern uns zumindest Fahrlässigkeit oder eine höhere 

Verschuldensform vorzuwerfen ist. Für sonstige Schäden – z.B. an dem Fahrzeug des Lieferanten – haften wir lediglich, sofern uns grobe Fahrlässigkeit oder eine höhere 

Verschuldensform vorzuwerfen ist. Zur Klarstellung führen wir aus, dass dies auch für unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gilt. Im Übrigen haften wir für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten). Als Kardinalpflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Es handelt sich somit um Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des 

Vertragszwecks gefährdet. 

  1. Containeraufstellung / Abholung des Schrotts durch uns: 
  2. 1. Auf Wunsch des Lieferanten stellen wir bei diesem Container auf, in denen das zu liefernde Material gesammelt wird. Der An- bzw. Abtransport der Container erfolgt 

ausschließlich durch die uns bzw. von uns beauftragte Unternehmen. Es bleibt uns vorbehalten, eine Bereitstellung von Container bei dem Lieferanten aus wirtschaftlichen Gründen abzulehnen. In diesem Zusammenhang ist der Lieferant verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu den erwarteten Liefermengen zu machen. 

  1. Nach Anlieferung ist der Lieferant mit der erforderlichen Sorgfalt für den Zustand und die Sicherheit des Containers und des gesammelten Materials verantwortlich. Die Instandsetzung von Schäden am Container, die bei dem Lieferanten entstanden sind, bzw. der Ersatz eines verloren gegangenen oder gestohlenen Containers geht zu Lasten des Lieferanten. 
  2. Der Lieferant sichert zu, dass die Container ausschließlich mit vertragsgemäßem Material gefüllt werden. Der Lieferant stellt uns auch von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, sollte es zu einer unsachgemäßen Behandlung der Container oder am Inhalt kommen. 
  3. Es obliegt dem Lieferanten, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereit zu halten. Ferner obliegt es dem Lieferanten, für eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit (LKW) zum Aufstellplatz zu sorgen. 
  4. 5. Die von uns aufgestellten Container dürfen lediglich bis zu Ihrer maximalen Füllhöhe beladen werden. Ferner darf das zulässige Höchstgewicht nicht überschritten werden, Bei Unklarheiten geben wir dem Lieferanten gerne Auskunft über die maximale Beladung. 
  5. Vergütung des Lieferanten: 
  6. 1. Die Abrechnung des angelieferten Schrottes erfolgt auf Basis unserer Preisliste. Gerne teile wir dem Lieferanten unsere aktuelle Preisliste mit oder erstellen ein auf den Lieferanten zugeschnittenes Angebot. Dabei kann der Lieferant sich telefonisch, per Fax, postalisch oder persönlich mit uns in Verbindung setzen. 
  7. Die Abrechnung erfolgt nach Wahl des Lieferanten entweder in bar oder im Gutschriftverfahren per Scheck oder Überweisung. Eine Vergütung in bar erfolgt jedoch lediglich bis zu einem Betrag von € 1.000,00. Bei Schrotten, die eine nicht metallische Fremdanhaftung aufweisen, erfolgt ein durch uns kalkulierter Abschlag. Die Vergütung mittels 

Überweisung oder Scheck erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Anlieferung / Abholung, bzw. Vertragsschluss. 

  1. Der Lieferant erhält eine ordnungsgemäße Abrechnung über die angelieferten Schrotte. Der Lieferant verpflichtet sich nach Barauszahlung zur Bestätigung des Erhalts der Barmittel. 
  2. Datenschutz: 
  3. Der Lieferant ist damit einverstanden, dass wir zum Zwecke der Rechnungslegung sowie bei Barauszahlungen personenbezogene Daten durch Vorlage von 

Ausweisdokumenten erfassen und entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes speichern. 

  1. Wir verwenden die Bestandsdaten des Lieferanten ausschließlich zur Abwicklung des jeweiligen Vertrages. Alle Daten werden unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften der Bundesdatenschutzgesetze (BDSG) von uns gespeichert und verarbeitet, 
  2. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt ausschließlich an die im Rahmen der Vertragsabwicklung beteiligten Dienstleistungspartner, wie z.B. an den mit der Lieferung beauftragte Logistik-Partner und das mit Zahlungsangelegenheiten beauftragte Kreditinstitut. Mit dem Vertragsschluss erklärt sich der Lieferant mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten entsprechend den vorgenannten Hinweisen einverstanden. 
  3. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz hat der Lieferant ein Recht auf unentgeltliche Auskunft über die gespeicherten Daten sowie ggf. ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten. Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten, bei Auskünften, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten sowie Widerruf erteilter Einwilligungen wendet sich der Lieferant bitte an uns (s,o,). Sofern die bei uns zu dem Lieferanten gespeicherten personenbezogenen Daten unrichtig sind, werden die Daten auf einen entsprechenden Hinweis des Lieferanten selbstverständlich berichtigt. Der Lieferant hat ferner das Recht, die Einwilligung in die Speicherung in die personenbezogenen Daten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Im Falle einer entsprechenden Mitteilung werden die zu dem Lieferanten gespeicherten personenbezogenen Daten gelöscht, es sei denn, die betreffenden Daten werden zur Erfüllung der Pflichten des geschlossenen Vertragsverhältnisses noch benötigt oder gesetzliche Regelungen stehen einer Löschung entgegen. 

VII. Geheimhaltung: 

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen bzw. Kenntnisse, die durch die Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu wahren. Dies gilt insbesondere für die von uns erstellten Preislisten. 
  2. Der Lieferant darf nur nach unser vorheriger Zustimmung mit der gemeinsamen Geschäftsbeziehung werben. 

VIII. Gerichtsstand, anwendbares Recht: 

  1. Sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, vereinbaren die Parteien den Gerichtsstand 

Offenbach am Main. 

  1. Hinsichtlich aller Rechte und Pflichten aus dem mit uns abgeschlossenen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausdrücklich 

ausgeschlossen. 

  1. Salvatorische Klausel: 

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, sind die Vertragsparteien verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen. 

  1. Geltungsbereich, Informationen, Allgemeines 
  2. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten zwischen uns und unseren Kunden ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und 

Lieferbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden von uns nicht akzeptiert, es sei denn, wir haben die Geltung der abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden vorab ausdrücklich schriftlich akzeptiert. 

  1. Vertragsgegenstand ist der Verkauf und die Lieferung von unterschiedlichen Recyclingstoffen vorwiegend metallischer Art. 
  2. Kunden im Sinne der Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind Verbraucher, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, als auch Unternehmer. Ein Verkauf an Verbraucher, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, findet nicht statt. 
  3. Vertragsschluss 
  4. Angebote des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher Erklärung durch uns als angenommen. 
  5. Unsere Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne jeden Abzug fällig. Zahlungsverzug tritt spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung ein. Dies gilt für Verbraucher nur dann, wenn sie in unserer Rechnung bzw. Zahlungsaufstellung darauf ausdrücklich hingewiesen worden sind. Die rechtzeitige Zahlung ist nur dann gegeben, wenn der Rechnungsbetrag innerhalb dieser Frist auf einem unserer Geschäftskonten zu dessen endgültiger freier Verfügung eingegangen ist. 
  6. Ab Verzug wird die offene Forderung bei Verbrauchern in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst. Wird ein höherer Zinssatz durch 

Inanspruchnahme von Bankkrediten etc. nachgewiesen, sind wir jedoch berechtigt, den höheren Zinssatz geltend zu machen. 

  1. Ein Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur dann, wenn die von ihm zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ist der Kunde Unternehmer, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 
  2. Die Rechnungslegung bzw. Barabrechnung durch uns erfolgt auf der Grundlage des Materialendgewichtes und unserer Qualitätseinschätzung oder eines beauftragten Dritten beim Warenverkauf. 
  3. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
  4. Geltungsbereich, Informationen, Allgemeines: 
  5. Beim Verkauf und bei Zahlungen an Kunden die Unternehmer sind, findet § 13 b UStG Anwendung, da der Handel mit Recyclingstoffen diesem unterliegt. 
  6. Bei Abrechnung ist der Kunde verpflichtet, bei Aufforderung seine Unternehmereigenschaft mit der Berechtigung zum Vorsteuerabzug uns durch vorherige Vorlage einer geeigneten Bescheinigung des Finanzamtes nachzuweisen. Folgebescheinigungen sind jährlich vorzulegen. Für den Handel mit Schrotten gelten die gesetzlichen 

Bestimmungen des Reverse-Charge-Verfahrens. Das Reverse-Charge-Verfahren bezeichnet die Verlagerung der Umsatzsteuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den unternehmerischen Leistungsempfänger bzw. die die Leistung empfangende juristische Person. Beim Leistungsempfänger fallen Steuerschuld und Vorsteuerabzug zusammen und saldieren sich direkt. 

  1. Lieferung, Lieferfristen, Gefahrübergang 
  2. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab unseren Lagerstätten. Falls nichts anderes vereinbart wurde, sind Lieferungen kostenpflichtig. Die vereinbarten Termine und Fristen der Lieferung sind bindend. 
  3. Der jeweilige Kunde ist verpflichtet, unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Termine und Fristen nicht eingehalten werden können. 
  4. Wird die Ware durch den Kunden zum vereinbarten Zeitpunkt nicht abgenommen, sind wir berechtigt, eine angemessene Annahmefrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den entstandenen Schaden geltend zu machen. 
  5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht – sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt – die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits mit Auslieferung der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmten Person (z. B. Spediteur) über. 
  6. In Fällen höherer Gewalt bei Streik oder Aussperrung, wird die Erfüllung unserer Vertragspflichten unmöglich oder wesentlich erschwert, können wir den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Ausführung zu einer späteren Frist verlängern, ohne dass dem Kunden hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns zustehen, die nicht per Gesetz normiert sind. 

III. Höhere Gewalt 

  1. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf Höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche, nicht von uns vertretene Ereignisse, z. B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, so verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorgezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern. 
  2. Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters / Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen des Verzugs wird die Haftung des Verkäufers für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 30 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher 

Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach Satz 1 dieses Absatzes 2 gegeben ist. Unser Recht zum Rücktritt vom Vertrag gem. § 326 Abs. 5 BGB bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 

  1. Mängelansprüche und Gewährleistung 
  2. Bei Verträgen mit Verbrauchern finden die gesetzliche Gewährleistungsregelungen Anwendung. 
  3. Ist der Kunde Unternehmer, haften wir für Sachmängel in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters / Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober 

Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 3 dieses Absatzes 2 aufgeführten Ausnahmefällen vorliegt. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung 

wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 3 dieses 

Absatzes 2 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. 

  1. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – 1 Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauherr), § 479 Abs. 1 BGB (Rücktrittsanspruchs des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planung oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die vorstehend in Satz 2 aufgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren. 
  2. Die Verjährungsfristen nach Abs. 3 gelten jedoch mit folgender Maßgabe: 
  3. a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. 
  4. b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche geltend auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.“ 
  5. Eigentumsvorbehalt 
  6. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von uns. Nur wenn es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt, finden zusätzlich die nachfolgenden Ziffern 2 – 4 Anwendung. 
  7. Solange das Eigentum noch nicht auf den Kunden übergegangen ist, hat dieser die gelieferten Sachen pfleglich zu behandeln. Wir sind unverzüglich zu benachrichtigen, falls die gelieferten Gegenstände gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt sind. 
  8. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsgegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsgegenstände tritt der Kunde bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Gegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden sind. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von uns, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. 
  9. Sofern das Eigentum von uns an den Vorbehaltsgegenständen infolge Vermischung oder Verbindung mit anderen Sachen (§ 947, 948 BGB) erlischt, so gehen die Eigentums bzw. Miteigentumsrechte des Kunden an den vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Verhältnis des Fakturaendbetrags der Vorbehaltsgegenstände zu der Summe der Fakturaendbeträge der anderen vermischten oder verbundenen Sachen auf uns über. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an den Gegenständen an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.“ 
  10. Datenschutz 
  11. Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir zum Zwecke der Rechnungslegung sowie bei Barauszahlungen personenbezogene Daten durch Vorlage von Ausweisdokumenten erfassen und entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes speichern. 
  12. Wir verwenden die Bestandsdaten der Kunden ausschließlich zur Abwicklung des jeweiligen Vertrages. Alle Daten werden unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften der Bundesdatenschutzgesetze (BDSG) von uns gespeichert und verarbeitet. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt ausschließlich an die im Rahmen der Vertragsabwicklung beteiligten Dienstleistungspartner, wie z.B. an den mit der Lieferung beauftragte Logistik-Partner und das mit Zahlungsangelegenheiten beauftragte Kreditinstitut. 
  13. Mit dem Vertragsschluss erklärt sich der Kunde mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten entsprechend den vorgenannten Hinweisen einverstanden. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz hat der Kunde ein Recht auf unentgeltliche Auskunft über seine gespeicherten Daten sowie ggf. ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten. Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten, bei Auskünften, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten sowie Widerruf erteilter Einwilligungen wenden Sie sich bitte an die oben genannte Adresse und Personen. 
  14. Sofern die, bei uns zu dem Kunden gespeicherten personenbezogenen Daten unrichtig sind, werden die Daten auf einen entsprechenden Hinweis des Kunden selbstverständlich berichtigt. Die Kunden haben ferner das Recht, ihre Einwilligung in die Speicherung in die personenbezogenen Daten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Im Falle einer entsprechenden Mitteilung werden die zu dem Kunde gespeicherten personenbezogenen Daten gelöscht, es sei denn, die betreffenden Daten werden zur Erfüllung der Pflichten des geschlossenen Vertragsverhältnisses noch benötigt oder gesetzliche Regelungen stehen einer Löschung entgegen. 

VII. Geheimhaltung 

  1. Der Kunde ist verpflichtet, alte nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen bzw. Kenntnisse, die durch die Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu wahren. 
  2. Der Kunde darf nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung mit der gemeinsamen Geschäftsbeziehung werben. 

VIII. Gerichtsstand, anwendbares Recht 

  1. Sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, vereinbaren die Parteien den Gerichtsstand Offenbach am Main. 
  2. Hinsichtlich aller Rechte und Pflichten aus dem mit uns abgeschlossenen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Das UN-Kaufrecht (CISG wird ausdrücklich ausgeschlossen). 
  3. Salvatorische Klausel 

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, sind die Vertragsparteien verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen. 

Metall Recycling Winterstein 

An den Grundwiesen 65 

63263 Neu-Isenburg 

Öffnungszeiten 

Mo – Fr: von 8:00 – 16:00 Uhr Sa: von 8:30 – 14:00 Uhr So und Feiertage geschlossen 

Metall Recycling Winterstein 

Ort: 63263 Neu-Isenburg 

Adresse: An Den Grundwiesen 65 

Tel: +49 (0) 6102 39093 

Mobil: +49 (0) 176 4564 3280 

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